Garantiebedingungen

1) Die Honda Deutschland Niederlassung der Honda Motor Europe Ltd., Hanauer Landstr. 222-224, 60314 Frankfurt/Main (nachfolgend kurz Honda) garantiert dem Endabnehmer eines von ihr importierten fabrikneuen Honda-Motorgeraetes der Produktbereiche Garten, Profi und Marine eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Demgemaess wird Honda den Endabnehmer von den Kosten der Beseitigung eines Werkstoff- oder Werkarbeitsfehlers durch einen Honda-Vertragshaendler oder eine zur Erbringung von Honda-Garantieleistungen autorisierte Werkstatt freihalten (Garantieanspruch). Diese Freihalteverpflichtung gilt nicht fuer die durch einen Garantiefall veranlassten Nebenkosten und sonstigen finanziellen Nachteile (wie zum Beispiel Kosten fuer Abschleppen, Telekommunikation, Verpflegung, Unterkunft, Leihwagen, oeffentliche Verkehrsmittel etc. oder finanzielle Nachteile durch Zeitverlust und dergleichen).


2) Die Garantie fuer Motorgeraete endet mit Ablauf von 24 Monaten und fuer Aussenbordmotoren sowie fuer in Motorgeraeten verbaute Motoren der Klassifizierung GX und GXV mit Ablauf von 36 Monaten ab dem Tag der Uebergabe an den Endabnehmer, ausgenommen Produkte, welche auch nur voruebergehend fuer behoerdliche oder gewerbliche Zwecke genutzt werden. Fuer diese Produkte endet die Garantie mit Ablauf von 12 Monaten und fuer Motorgeraete mit Motoren der Klassifizierung GC und GCV mit Ablauf von 3 Monaten ab dem Tag der Uebergabe an den Endabnehmer. Fehler, die mit Ablauf dieser Fristen nicht bei einem Honda-Vertragshaendler oder einer zur Erbringung von Honda-Garantieleistungen autorisierten Werkstatt angemeldet worden sind, begruenden keinen Garantieanspruch. Der jeweilige Garantieanspruch verjaehrt mit Ablauf von 6 Monaten ab der Entdeckung des Fehlers.


3) Von der Garantie ausgeschlossen sind Filterelemente, Glasscheiben, Gluehlampen, Zuendkerzen, Reifen, Reibbelaege und sonstige Verschleissteile sowie jegliches nicht zur Serienausstattung gehoerende Zubehoer.


4) Ob fehlerhafte Teile instandgesetzt oder ausgetauscht werden, entscheidet Honda. Ausgetauschte Teile gehen entschaedigungslos in das Eigentum von Honda ueber. Der mit der Fehlerbeseitigung beauftragte Honda-Vertragshaendler bzw. die entsprechende Werkstatt haben keine Vollmacht, im Namen von Honda rechtsverbindliche Erklaerungen abzugeben.


5) Honda ist berechtigt, die Erfuellung von Garantieanspruechen zu verweigern, wenn und soweit
a) der von dem Endabnehmer mit der Fehlerbeseitigung beauftragte Honda-Vertragshaendler bzw. die entsprechende Werkstatt keinen ordnungsgemaess ausgefuellten Garantieantrag eingereicht oder im Rahmen der dem Garantieantrag zugrunde liegenden Reparatur andere Ersatzteile als Honda-Originalteile verwendet haben,
b) vorschriftswidrige Behandlung, insbesondere Ueberbeanspruchung des Kaufgegenstandes durch den Endabnehmer dazu gefuehrt haben, dass aus einem Werkstoff oder Werksarbeitsfehler ein Schaden am Kaufgegenstand entstanden ist,
c) der Endabnehmer auch nur eine der in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Inspektionen nicht oder zu spaet hat vornehmen lassen, und zwar auch dann, wenn der Fehler schon vor dem vorgeschriebenen Zeitpunkt der versaeumten oder verspaeteten Inspektion aufgetreten ist,
d) der Endabnehmer eine in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Inspektion oder Reparatur von einer Werkstatt hat vornehmen lassen, die nicht von einem Honda-Vertragshaendler betrieben wird bzw. weder von Honda noch im Rahmen des europaeischen Honda-Vertriebsnetzes zur Durchfuehrung derartiger Arbeiten autorisiert worden ist,
e) der Endabnehmer wichtige Hinweise in der Bedienungsanleitung und insbesondere Sicherheitshinweise nicht beachtet hat,
f) der Kaufgegenstand in irgendeiner Weise umgebaut, modifiziert oder mit Teilen oder Zubehoerartikeln ausgeruestet worden ist, die nicht zu der von Honda ausdruecklich zugelassenen oder empfohlenen Ausstattung gehoeren, oder an dem Kaufgegenstand Defekte festgestellt werden, welche auf die Verwendung von Ersatzteilen zurueckzufuehren sind, die nicht dem Qualitaetsstandard der betreffenden Honda-Originalteile entsprechen,
g) der Kaufgegenstand bei Motorsport-Veranstaltungen eingesetzt worden ist, es sei denn, dass der Endabnehmer in den Faellen c) bis g) beweist, dass der zur Ablehnung des Garantieanspruches berechtigende Tatbestand die Entwicklung oder Auswirkung des diesem Garantieanspruch zugrundeliegenden Fehlers nicht beguenstigt hat.


6) Neben den Anspruechen aus dieser Garantie hat der Endabnehmer gesetzliche Gewaehrleistungsansprueche aus seinem Kaufvertrag mit dem jeweiligen Haendler, welche durch diese Garantie nicht eingeschraenkt werden.


7) Hinweis gemaess §36 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG). Honda wird nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.