Garantiebedingungen
1) Die Honda Deutschland Niederlassung der Honda Motor Europe Ltd., Hanauer
Landstr. 222-224, 60314 Frankfurt/Main (nachfolgend kurz Honda) garantiert dem
Endabnehmer eines von ihr importierten fabrikneuen Honda-Motorgeraetes der
Produktbereiche Garten, Profi und Marine eine dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Demgemaess wird Honda
den Endabnehmer von den Kosten der Beseitigung eines Werkstoff- oder
Werkarbeitsfehlers durch einen Honda-Vertragshaendler oder eine zur Erbringung
von Honda-Garantieleistungen autorisierte Werkstatt freihalten (Garantieanspruch).
Diese Freihalteverpflichtung gilt nicht fuer die durch einen Garantiefall
veranlassten Nebenkosten und sonstigen finanziellen Nachteile (wie zum Beispiel
Kosten fuer Abschleppen, Telekommunikation, Verpflegung, Unterkunft, Leihwagen,
oeffentliche Verkehrsmittel etc. oder finanzielle Nachteile durch Zeitverlust
und dergleichen).
2) Die Garantie fuer Motorgeraete endet mit Ablauf von 24 Monaten und fuer
Aussenbordmotoren sowie fuer in Motorgeraeten verbaute Motoren der
Klassifizierung GX und GXV mit Ablauf von 36 Monaten ab dem Tag der Uebergabe
an den Endabnehmer, ausgenommen Produkte, welche auch nur voruebergehend fuer
behoerdliche oder gewerbliche Zwecke genutzt werden. Fuer diese Produkte endet
die Garantie mit Ablauf von 12 Monaten und fuer Motorgeraete mit Motoren der
Klassifizierung GC und GCV mit Ablauf von 3 Monaten ab dem Tag der Uebergabe an
den Endabnehmer. Fehler, die mit Ablauf dieser Fristen nicht bei einem
Honda-Vertragshaendler oder einer zur Erbringung von Honda-Garantieleistungen
autorisierten Werkstatt angemeldet worden sind, begruenden keinen
Garantieanspruch. Der jeweilige Garantieanspruch verjaehrt mit Ablauf von 6
Monaten ab der Entdeckung des Fehlers.
3) Von der Garantie ausgeschlossen sind Filterelemente, Glasscheiben,
Gluehlampen, Zuendkerzen, Reifen, Reibbelaege und sonstige Verschleissteile
sowie jegliches nicht zur Serienausstattung gehoerende Zubehoer.
4) Ob fehlerhafte Teile instandgesetzt oder ausgetauscht werden, entscheidet
Honda. Ausgetauschte Teile gehen entschaedigungslos in das Eigentum von Honda
ueber. Der mit der Fehlerbeseitigung beauftragte Honda-Vertragshaendler bzw.
die entsprechende Werkstatt haben keine Vollmacht, im Namen von Honda
rechtsverbindliche Erklaerungen abzugeben.
5) Honda ist berechtigt, die Erfuellung von Garantieanspruechen zu verweigern,
wenn und soweit
a) der von dem Endabnehmer mit der Fehlerbeseitigung beauftragte
Honda-Vertragshaendler bzw. die entsprechende Werkstatt keinen ordnungsgemaess
ausgefuellten Garantieantrag eingereicht oder im Rahmen der dem Garantieantrag
zugrunde liegenden Reparatur andere Ersatzteile als Honda-Originalteile
verwendet haben,
b) vorschriftswidrige Behandlung, insbesondere Ueberbeanspruchung des
Kaufgegenstandes durch den Endabnehmer dazu gefuehrt haben, dass aus einem
Werkstoff oder Werksarbeitsfehler ein Schaden am Kaufgegenstand entstanden ist,
c) der Endabnehmer auch nur eine der in der Bedienungsanleitung
vorgeschriebenen Inspektionen nicht oder zu spaet hat vornehmen lassen, und
zwar auch dann, wenn der Fehler schon vor dem vorgeschriebenen Zeitpunkt der
versaeumten oder verspaeteten Inspektion aufgetreten ist,
d) der Endabnehmer eine in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Inspektion
oder Reparatur von einer Werkstatt hat vornehmen lassen, die nicht von einem
Honda-Vertragshaendler betrieben wird bzw. weder von Honda noch im Rahmen des
europaeischen Honda-Vertriebsnetzes zur Durchfuehrung derartiger Arbeiten
autorisiert worden ist,
e) der Endabnehmer wichtige Hinweise in der Bedienungsanleitung und insbesondere
Sicherheitshinweise nicht beachtet hat,
f) der Kaufgegenstand in irgendeiner Weise umgebaut, modifiziert oder mit
Teilen oder Zubehoerartikeln ausgeruestet worden ist, die nicht zu der von
Honda ausdruecklich zugelassenen oder empfohlenen Ausstattung gehoeren, oder an
dem Kaufgegenstand Defekte festgestellt werden, welche auf die Verwendung von
Ersatzteilen zurueckzufuehren sind, die nicht dem Qualitaetsstandard der
betreffenden Honda-Originalteile entsprechen,
g) der Kaufgegenstand bei Motorsport-Veranstaltungen eingesetzt worden ist, es
sei denn, dass der Endabnehmer in den Faellen c) bis g) beweist, dass der zur
Ablehnung des Garantieanspruches berechtigende Tatbestand die Entwicklung oder
Auswirkung des diesem Garantieanspruch zugrundeliegenden Fehlers nicht
beguenstigt hat.
6) Neben den Anspruechen aus dieser Garantie hat der Endabnehmer gesetzliche
Gewaehrleistungsansprueche aus seinem Kaufvertrag mit dem jeweiligen Haendler,
welche durch diese Garantie nicht eingeschraenkt werden.
7) Hinweis gemaess §36 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG). Honda wird
nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch
nicht verpflichtet.